Im Rahmen der aktuellen Covid19-bedingten wirtschaftlichen Lage haben Bund und Länder in den vergangenen Monaten umfangreiche konjunkturelle Maßnahmen beschlossen, um die Schäden des angeordneten Lockdowns für die betroffenen Unternehmen so gering wie möglich zu halten.
Hiervon ausgenommen waren jedoch bisher gemeinnützige Unternehmen, sofern sie nicht zu den im Covid19 Krankenhausentlastungsgesetzt oder des Sozialdienstleistereinsatzgesetz berücksichtigten Leistungsbereichen zählten.
Aktuell erreichen uns jedoch erfreuliche Informationen über eine sich abzeichnende Trendwende, die wir gerne mit Ihnen teilen. Der Koalitionsausschuss der Bundesregierung hat im Rahmen seiner Sitzung vom 03.06.2020 unter anderen die folgenden Programme und Budgets beschlossen:
Programm für Überbrückungshilfen mit einem Volumen von 25 Mrd. Euro:
- Begünstigt werden u. a. als Sozialunternehmen geführte Übernachtungsstätten wie Jugendherbergen, Schullandheime, Träger von Jugendeinrichtungen des internationalen Jugendaustauschs und Einrichtungen der Behindertenhilfe
- Antragsberechtigt sind Unternehmen, deren Umsätze Corona-bedingt in April und Mai 2020 um mind. 60 % gegenüber April und Mai 2019 gesunken sind und deren Umsatzrückgänge in den Monaten Juni bis August um mind. 50% fortdauern.
- Erstattet werden bis zu 50 % der fixen Betriebskosten bei einem Umsatzrückgang von mind. 50 % gegenüber dem Vorjahresmonat. Bei einem Rückgang von mehr als 70 % können bis zu 80 % der fixen Betriebskosten, max. 150.000 Euro erstattet werden. Bei Unternehmen bis zu 5 Beschäftigten soll der Erstattungsbetrag 9.000 Euro, bei Unternehmen bis 10 Beschäftigten 15.000 Euro nur in begründeten Ausnahmefällen übersteigen
- Die Antragsfristen enden jeweils spätestens am 31.08.2020, die Auszahlungsfristen am 30.11.2020.