Berichte & Zahlen
Jahresbericht, Konzernabschlüsse, Nachhaltigkeitsberichte und vieles mehr.
Jahresbericht, Konzernabschlüsse, Nachhaltigkeitsberichte und vieles mehr.
Unser aktueller Jahresbericht wurde auch in diesem Jahr digital erstellt. Erhalten Sie über den nachfolgenden Link neben der geschäftlichen Entwicklung der Bank auch einen Einblick in Themen, die unsere Kund:innen und uns bewegen.
Transparenz über die ökonömische Lage der Evangelischen Bank ist uns wichtig. Die Jahres- und Konzernabschlüsse der Evangelischen Bank finden Sie hier.
Hier finden Sie die wesentlichen Informationen zu unserem nachhaltigen Engagement der vergangenen Jahre. Alle Berichte sind wesentlicher Bestandteil unserer EMAS- und EMASplus-Zertifizierung.
Mit der Verabschiedung der Klimastrategie im Jahr 2020 hat sich die EB-Gruppe zu ihrer Verantwortung für den Klimaschutz bekannt und sich zur umfassenden Berücksichtigung der Pariser Klimaziele verpflichtet. Um dieses Ziel zu erreichen, wurden umfangreiche Maßnahmen für einen systematischen Umgang mit den Risiken und Chancen des Klimawandels in allen Bereichen der EB-Gruppe definiert. Aufbauend auf den bestehenden Maßnahmen werden diese ab 2021 sukzessive umgesetzt. Darüber hinaus hat sich die Evangelische Bank selbst verpflichtet, über die Weiterentwicklungen zu berichten.
Die vom Finanzstabilitätsrat der G20 gegründete Task Force on Climate-related Financial Disclosures (TCFD) hat Empfehlungen für eine einheitliche Klimaberichterstattung veröffentlicht. Mit ihr sollen Unternehmen und Investoren gleichermaßen in die Lage versetzt werden, die finanziellen Auswirkungen des Klimawandels auf das Geschäftsmodell zu quantifizieren und die Resilienz der Geschäftsstrategie zu stärken. Die Evangelische Bank folgt den Empfehlungen der TCFD freiwillig und berücksichtigt damit schon jetzt zukünftigen Ansprüchen in Bezug auf eine Berichterstattung.
An dieser Stelle finden Sie zum einen unsere Offenlegungsberichte nach Artikel 435 – 455 CRR, zum anderen unseren Offenlegungsbericht gemäß Institutsvergütung.
Aufgrund des § 2 Absatz 1 Nr. 18b der Anlageverordnung dürfen Versicherungen das gebundene Vermögen bei einem Kreditinstitut nur dann anlegen, wenn es bestätigt, dass es die an seinem Sitz geltenden Vorschriften über das Eigenkapital und die Liquidität nach dem Kreditwesengesetz einhält.