Vorstand und Aufsichtsrat der Evangelischen Bank erklären, dass seit Abgabe der letzten Erklärung am 09. März 2017 den vom DGRV (Deutscher Genossenschafts- und Raiffeisenverband e. V.) bekannt gemachten Empfehlungen des „Corporate Governance Kodex“ (Stand: 20. November 2015) mit folgenden Ausnahmen entsprochen wurde:
- Gemäß Ziffer 4.2.3 des CGK soll beim Abschluss von Vorstandsverträgen darauf geachtet werden, dass Zahlungen an ein Vorstandsmitglied bei vorzeitiger Beendigung der Vorstandstätigkeit einschließlich Nebenleistungen den Wert von zwei Jahresvergütungen nicht überschreiten (Abfindungs-Cap) und nicht mehr als die Restlaufzeit des Anstellungsvertrages vergüten. Im Hinblick auf die Einführung eines bankeigenen CGKs zum 01. Januar 2018, der der nachhaltigen Ausrichtung des Geschäftsmo-dells der Evangelischen Bank folgt, wurde im Jahr 2017 ein Abfindungs-Cap über höchstens drei Jahresvergütungen in die Vorstandsverträge aufgenommen.
- Gemäß der Ziffern 5.1.2 und 5.4.1 des CGK soll bei der Zusammensetzung des Vorstands und Aufsichtsrats auf Vielfalt gesetzt und dabei auch eine angemessene Beteiligung von Frauen vorgesehen werden. Hierauf arbeiten wir hin, z. B. indem der Vorstand bei der Besetzung von Führungspositionen eine angemessene Berücksichtigung von Frauen anstrebt.
- Der CGK empfiehlt, Wahlen zum Aufsichtsrat als Einzelwahl durchzuführen (vgl. Ziffer 5.4.3). Der Versammlungsleiter der Generalversammlung wendet hier die Sonderregelung der Satzung in § 33 (4) Satz 5 an.
- Der gemäß der Ziffer 5.4.5 des CGK empfohlenen differenzierten Vergütung von Aufsichtsratsmitgliedern, dem Vorsitzenden und seiner Stellvertreter, als auch der Ausschussmitglieder und der Ausschussvorsitzenden sind wir beim Aufsichtsratsvorsitzenden und seinen Stellvertretern gefolgt. In allen anderen Fällen sehen wir eine weitere Differenzierung aufgrund des homogenen Engagements als nicht zielführend.
Die Evangelische Bank hat beschlossen, zum 1. Januar 2018 einen eigenen, d. h. auf die Strukturen, Unternehmenskultur, Ziele und Werte der Evangelischen Bank abgestimmten CGK einzuführen. Deren Empfehlungen betrachtet sie zukünftig als bindend.