Vorstand und Aufsichtsrat der Evangelischen Bank erklären, dass seit Abgabe der letzten Erklärung am 18.03.2022 den Empfehlungen des „Corporate Governance Kodex“ mit folgender Ausnahme entsprochen wurde:
Im Abschnitt 2.2. („Generalversammlung“) des CGK wurde festgelegt, dass die Generalversammlung den Jahresabschluss feststellt. Im Zuge der Corona-Pandemie hat der Aufsichtsrat von seiner Möglichkeit nach § 3 Abs. 3 des Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie Gebrauch gemacht und den Jahresabschluss der EB für das Geschäftsjahr 2021 festgestellt.