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Leuchtturm von unten fotografiert mit blaue Himmel und Wolken

EDG Beteiligungsgenossenschaft eG

Die EDG Beteiligungsgenossenschaft eG wurde im September 2014 in Folge des Zusammenschlusses der Evangelischen Darlehnsgenossenschaft eG (EDG) mit der Evangelischen Kreditgenossenschaft eG (EKK) zur Evangelischen Bank eG gegründet. Im Rahmen dieses Zusammenschlusses wurde das gesamte Bankgeschäft der ehemaligen EDG ausgegliedert. Gleichzeitig erfolgte die Umfirmierung der EDG in die EDG Beteiligungsgenossenschaft.

Die EDG Beteiligungsgenossenschaft ist für die Verwaltung und Pflege der Mitgliedschaften (Stand Dezember 2025: 1.498 private und institutionelle Mitglieder) zuständig. Sie informiert ihre Mitglieder über die Möglichkeiten zur Nutzung nachhaltiger Finanzprodukte und Finanzdienstleistungen der Evangelischen Bank sowie über die Geschäftsentwicklung ihrer Beteiligungsunternehmen. Sie organisiert die Verwaltung ihrer Beteiligungen.

Aktuelles

Wichtige Information für die Mitglieder der EDG Beteiligungsgenossenschaft eG

Die zukünftigen Dividendenzahlungen der EDG Beteiligungsgenossenschaft eG unterliegen der individuellen Besteuerung. Um die optimale Nutzung des steuerlichen Freibetrages auf Ihre Einkünfte aus Kapitalvermögen zu gewährleisten, sollten Sie rechtzeitig darauf achten, einen Freistellungsauftrag (FSA) für die EDG Beteiligungsgenossenschaft eG einzureichen und ggf. schon bestehende Freistellungsaufträge bei der Evangelischen Bank eG bzw. bei anderen Kreditinstituten anzupassen.

Wenn Ihre Kapitaleinkünfte nicht der steuerlichen Veranlagung unterliegen, sollten Sie zur Wahrung der Steuerbefreiung Ihrer Erträge aus zukünftigen Dividendenausschüttungen der EDG Beteiligungsgenossenschaft eG eine NV Bescheinigung einreichen.

Weitere Informationen finden Sie unter dem Reiter Kirchensteuer.


Vorstand

Aufsichtsrat
Sabine Korb-Chrosch (Vorsitzende)

Vorstand
Thorben Schütt
Christine Bödicker

Registriert im Genossenschaftsregister des Amtsgerichts Kiel unter der Nummer 0442

Anschrift:
EDG Beteiligungsgenossenschaft eG
Fabrikstraße 7
24103 Kiel

Tel. 0431 6632-4554
E-Mail: info@edg-bg.de


Satzung


Historie

EDG Beteiligungsgenossenschaft eG ist aus der Evangelischen Darlehnsgenossenschaft eG (EDG) hervorgegangen.

Die Evangelische Darlehnsgenossenschaft eG (EDG) wurde 1968 in Kiel als genossenschaftliche Spezialbank von Kirchen, ihren Institutionen und Diakonie gegründet. Zu der Kernzielgruppe der Bank gehörten die verfassten Kirchen, Diakonie, Caritas bzw. der gesamte sozialwirtschaftliche Sektor sowie Privatpersonen. Als Universalbank zeichnete sich die EDG durch eine ethisch-sozial-orientierte Ausrichtung aus. Im Dezember 2013 startete die EDG die ersten Sondierungsgespräche mit der Evangelischen Kreditgenossenschaft eG über eine

Fusion. Im Juni 2014 stimmten die Generalversammlungen der EDG und der EKK dem Zusammenschluss der beiden Kirchenbanken zu. Im September 2014 erfolgte die Umfirmierung in die Evangelische Bank und Eintragung im Genossenschaftsregister. 


Jahresabschlüsse & Berichte


Kirchensteuer auf Kapitalerträge

Sind Sie kirchensteuerpflichtig? Dann führen wir den Kirchensteueranteil für Erträge im Rahmen der Abgeltungsteuer für Sie an das Finanzamt ab, sofern Sie bisher einen Antrag zum Einbehalt der Kirchensteuer gestellt haben. Für Erträge ab 2015 machen wir dies automatisch.

Fragen und Antworten

Wie sieht die bisherige Regelung aus?

Als Privatkunde hatten Sie seit 2009 die Wahl, wie Sie die Kirchensteuer auf Kapitalerträge, die die Grenze des gestellten Freistellungsauftrags übersteigen und nicht mit Verlusten verrechnet werden können, zahlen:

1. Mit dem Einreichen des Formulars „Antrag zum Einbehalt der Kirchensteuer“ haben wir Ihre Kirchensteuer einbehalten und direkt an das Finanzamt abgeführt.

2. Sie haben alternativ alle Kapitalerträge in Ihrer persönlichen Steuererklärung angegeben.

Was hat sich seit 2015 geändert?

Das Wahlrecht, ob wir Ihre Kirchensteuer auf Kapitalerträge an das Finanzamt abführen oder Sie alle Kapitalerträge in Ihrer Steuererklärung angeben, entfällt seit 2015. Alle Kapitalgesellschaften sind gesetzlich verpflichtet, Kirchensteuer auf die Kapitalerträge automatisch einzubehalten und an die steuererhebenden Religionsgemeinschaften abzuführen. Es handelt sich hierbei nicht um eine neue Steuer oder Steuererhöhung, sondern um ein geändertes Einzugsverfahren.

Gibt es Fälle, in denen die Kirchensteuer auf Kapitalerträge nicht anfällt?

Ja, sofern die Grenze des gestellten Freistellungsauftrages nicht überschritten wurde oder eine Nichtveranlagebescheinigung vorliegt, fällt keine Kirchensteuer auf Kapitalerträge an.

Welche Fristen und Laufzeiten sind zu beachten?

Ab 2014 fragen wir jedes Jahr zwischen dem 01.09. und dem 31.10. beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) die Kirchensteuermerkmale unserer Mitglieder (KISTAM) ab. Die Auskunft, die das Bundeszentralamt uns gibt, gilt immer für das folgende Jahr.

Bis zum 30.06. können Sie der Datenübermittlung mit einem Sperrvermerk beim Bundeszentralamt für Steuern widersprechen. Verwenden Sie dazu das Formular für den Sperrvermerk. Ein einmal eingerichteter Sperrvermerk gilt, bis Sie ihn beim Bundeszentralamt für Steuern widerrufen.

Das BZSt ist gesetzlich verpflichtet, Ihr zuständiges Finanzamt über die Sperre zu informieren. Ihr Finanzamt wird dabei konkret über die Tatsache unserer Anfrage und unserer Anschrift informiert. Das Finanzamt ist gesetzlich gehalten, Sie wegen Ihrer Sperre hinsichtlich der Übermittlung Ihrer KISTAM zur Abgabe einer Kirchensteuererklärung aufzufordern.

Wie hoch sind die Steuersätze?

Zurzeit beträgt der Kirchensteuersatz in Baden-Württemberg und Bayern 8 %, in allen anderen Bundesländern 9 % der Einkommensteuer.

Wie verteilt sich die Steuer bei Ehepaaren / eingetragenen Lebenspartnern?

Beim automatischen Steuerabzug seit 2015 wird die Kirchensteuer für Ehepaare und eingetragene Lebenspartnerschaften zu gleichen Teilen auf die Partner verteilt (50/50). Wenn uns nur für einen der Eheoder Lebenspartner entsprechende Kirchensteuermerkmale (KISTAM) vorliegen, führen wir nur für seinen Ertragsanteil Kirchensteuer ab.

Was ist das Kirchensteuermerkmal und wie funktioniert die Übermittlung zur EDG Beteiligungsgenossenschaft eG?

Zur Vorbereitung des Kirchensteuerabzugs sind wir gesetzlich verpflichtet, einmal jährlich beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) für alle Mitglieder die Religionszugehörigkeit abzufragen. Bitte beachten Sie: Der Datenaustausch zwischen dem Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) und der EDG Beteiligungsgenossenschaft eG erfolgt verschlüsselt unter gewissenhafter Berücksichtigung des Datenschutzes. Das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) teilt der EDG Beteiligungsgenossenschaft eG hierbei das „Kirchensteuerabzugsmerkmal“ (KISTAM) mit. Das KISTAM gibt Auskunft über Ihre Zugehörigkeit zu einer steuererhebenden Religionsgemeinschaft im Allgemeinen sowie den gültigen Kirchensteuersatz. Die Abfrage erfolgt zwischen dem 01.09. und dem 31.10. (Regelabfrage). In bestimmten Fällen sind auch Abfragen außerhalb dieses Zeitraums möglich (Anlassabfrage).