Neue Berichtspflichten für die Sozial- und Gesundheitswirtschaft

Seit dem Inkrafttreten der EU-Taxonomie-Verordnung im Jahr 2020 zeichnet sich immer deutlicher ab, wie diese Verordnung zum Fundament von Berichtspflichten für viele Unternehmen auch in der Sozial- und Gesundheitswirtschaft wird. Mit der neuen Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) werden diese Pflichten bald deutlich ausgeweitet.

Frau vor einem EU-Gebäude

Mit der EU-Taxonomie-Verordnung sind für den gesamten EU-Wirtschaftsraum Kriterien festgelegt worden, ob eine Wirtschaftstätigkeit als ökologisch nachhaltig eingestuft werden kann. Um als solche klassifiziert werden zu können, müssen mehrere Voraussetzungen erfüllt sein. Zum einen muss die Wirtschaftstätigkeit einen positiven Beitrag zu mindestens einem der sechs Umweltziele im Sinne der Verordnung leisten und darf dabei auch keines dieser Ziele erheblich beeinträchtigen (à Infokasten). Zum anderen müssen auch bestimmte soziale Mindeststandards eingehalten werden, wozu unter anderem die Leitprinzipien der Vereinten Nationen für Wirtschaft und Menschenrechte zählen.

Technische Bewertungskriterien

Die sechs Umweltziele der Taxonomie

  • Klimaschutz
  • Anpassung an den Klimawandel 

  • Nachhaltige Nutzung und Schutz von Wasser- und Meeresressourcen 

  • Übergang zu Kreislaufwirtschaft 

  • Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung

  • Schutz und Wiederherstellung der Biodiversität und der Ökosysteme

 

Direkt betroffen von diesen Vorgaben sind auch Unternehmen der Sozial- und Gesundheitswirtschaft, insofern sie aufgrund ihrer Größe schon heute zur Abgabe einer nichtfinanziellen Erklärung verpflichtet sind: Seit dem Jahr 2022 müssen sie den Anteil ihrer Umsatzerlöse veröffentlichen, die mit ökologisch nachhaltigen Wirtschaftstätigkeiten für die Umweltziele „Klimaschutz“ und „Anpassung an den Klimawandel“ verbunden sind. Gleiches gilt für den Anteil der Investitionsausgaben sowie den Anteil der Betriebsausgaben. 

Ab 2025 auch kleinere Unternehmen betroffen

Ab dem Geschäftsjahr 2025 werden die Berichtspflichten deutlich ausgeweitet. Denn nach der neuen Corporate Sustainability Reporting Directive – kurz CSRD – werden dann auch Unternehmen mit durchschnittlich 250 Mitarbeiter:innen, mindestens 50 Millionen Euro Jahresumsatz und 25 Millionen Euro Bilanzsumme über ihre nachhaltigen Wirtschaftstätigkeiten berichten müssen – wobei die Berichtspflicht bereits greift, wenn an zwei aufeinanderfolgenden Stichtagen zwei dieser drei Kriterien erfüllt sind.  

Vermehrte Datenabfragen

Auch Unternehmen, die nicht selbst berichten müssen, können von der Taxonomie-Verordnung zumindest indirekt betroffen sein. Aufgrund ihrer Ausrichtung am Finanz- und Kapitalmarkt gilt dies in jedem Fall für den größten Teil unserer Kund:innen in Kirche, Gesundheits- und Sozialwirtschaft. Denn sie müssen uns als ihrem Finanzpartner nun vermehrt Daten liefern, damit wir auf deren Basis besser einschätzen können, ob unsere Finanztätigkeiten und Vermögenswerte taxonomiekonform sind. Diese Datenabfrage bedeutet für unsere Kund:innen zweifellos einen Mehraufwand. Doch liegt hierin auch für alle die Chance, das operative Geschäft nachhaltiger zu gestalten, die Kommunikation zum Thema Nachhaltigkeit zu erhöhen und die Transparenz zu verbessern.   

Gute Vorbereitung ist das A und O

Als EB sehen wir es als unsere Aufgabe an, unsere Kund:innen in der Gesundheits- und Sozialwirtschaft frühzeitig auf die neuen Anforderungen hinzuweisen und ihnen gleichzeitig Lösungswege aufzuzeigen. Ein Teil der Lösung ist gute Vorbereitung: Unternehmen der Sozial- und Gesundheitswirtschaft sollten sich schon jetzt intensiv mit den neuen regulatorischen Anforderungen auseinandersetzen und die potenziellen Handlungsfelder identifizieren. Sehr hilfreich ist in diesem Zusammengang die Entwicklung einer Nachhaltigkeitsstrategie, die Implementierung eines Nachhaltigkeitsmanagement-Systems sowie natürlich die Vorbereitung der Berichterstattung entsprechend der neuen CSRD-Richtlinie.

Krankenpfleger:innen bei der Arbeit

Verpassen Sie keine Neuigkeiten — mit dem EinBlick Newsletter!

Sie möchten immer auf dem Laufenden gehalten werden und neue Artikel direkt per E-Mail erhalten? Dann melden Sie sich einfach zu unserem Newsletter an!