Neue Berichtspflichten für die Sozial- und Gesundheitswirtschaft
Seit dem Inkrafttreten der EU-Taxonomie-Verordnung im Jahr 2020 zeichnet sich immer deutlicher ab, wie diese Verordnung zum Fundament von Berichtspflichten für viele Unternehmen auch in der Sozial- und Gesundheitswirtschaft wird. Mit der neuen Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) werden diese Pflichten bald deutlich ausgeweitet.
Inhaltsverzeichnis
Mit der EU-Taxonomie-Verordnung sind für den gesamten EU-Wirtschaftsraum Kriterien festgelegt worden, ob eine Wirtschaftstätigkeit als ökologisch nachhaltig eingestuft werden kann. Um als solche klassifiziert werden zu können, müssen mehrere Voraussetzungen erfüllt sein. Zum einen muss die Wirtschaftstätigkeit einen positiven Beitrag zu mindestens einem der sechs Umweltziele im Sinne der Verordnung leisten und darf dabei auch keines dieser Ziele erheblich beeinträchtigen (à Infokasten). Zum anderen müssen auch bestimmte soziale Mindeststandards eingehalten werden, wozu unter anderem die Leitprinzipien der Vereinten Nationen für Wirtschaft und Menschenrechte zählen.
Technische Bewertungskriterien
Für die ersten beiden Umweltziele „Klimaschutz“ sowie „Anpassung an den Klimawandel“ liegen auch bereits die sogenannten technischen Bewertungskriterien vor, anhand derer beispielsweise im Baugewerbe oder beim Einsatz von energierelevanten Geräten und Technologien an Gebäuden überprüft werden kann, ob eine Aktivität oder eine Investition als „ökologisch nachhaltig“ gilt bzw. wie sie auszugestalten ist, um taxonomiekonform zu sein.
Die sechs Umweltziele der Taxonomie
- Klimaschutz
Anpassung an den Klimawandel
Nachhaltige Nutzung und Schutz von Wasser- und Meeresressourcen
Übergang zu Kreislaufwirtschaft
Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung
Schutz und Wiederherstellung der Biodiversität und der Ökosysteme
Direkt betroffen von diesen Vorgaben sind auch Unternehmen der Sozial- und Gesundheitswirtschaft, insofern sie aufgrund ihrer Größe schon heute zur Abgabe einer nichtfinanziellen Erklärung verpflichtet sind: Seit dem Jahr 2022 müssen sie den Anteil ihrer Umsatzerlöse veröffentlichen, die mit ökologisch nachhaltigen Wirtschaftstätigkeiten für die Umweltziele „Klimaschutz“ und „Anpassung an den Klimawandel“ verbunden sind. Gleiches gilt für den Anteil der Investitionsausgaben sowie den Anteil der Betriebsausgaben.
Ab 2025 auch kleinere Unternehmen betroffen
Ab dem Geschäftsjahr 2025 werden die Berichtspflichten deutlich ausgeweitet. Denn nach der neuen Corporate Sustainability Reporting Directive – kurz CSRD – werden dann auch Unternehmen mit durchschnittlich 250 Mitarbeiter:innen, mindestens 50 Millionen Euro Jahresumsatz und 25 Millionen Euro Bilanzsumme über ihre nachhaltigen Wirtschaftstätigkeiten berichten müssen – wobei die Berichtspflicht bereits greift, wenn an zwei aufeinanderfolgenden Stichtagen zwei dieser drei Kriterien erfüllt sind.
Vermehrte Datenabfragen
Auch Unternehmen, die nicht selbst berichten müssen, können von der Taxonomie-Verordnung zumindest indirekt betroffen sein. Aufgrund ihrer Ausrichtung am Finanz- und Kapitalmarkt gilt dies in jedem Fall für den größten Teil unserer Kund:innen in Kirche, Gesundheits- und Sozialwirtschaft. Denn sie müssen uns als ihrem Finanzpartner nun vermehrt Daten liefern, damit wir auf deren Basis besser einschätzen können, ob unsere Finanztätigkeiten und Vermögenswerte taxonomiekonform sind. Diese Datenabfrage bedeutet für unsere Kund:innen zweifellos einen Mehraufwand. Doch liegt hierin auch für alle die Chance, das operative Geschäft nachhaltiger zu gestalten, die Kommunikation zum Thema Nachhaltigkeit zu erhöhen und die Transparenz zu verbessern.
Gute Vorbereitung ist das A und O
Als EB sehen wir es als unsere Aufgabe an, unsere Kund:innen in der Gesundheits- und Sozialwirtschaft frühzeitig auf die neuen Anforderungen hinzuweisen und ihnen gleichzeitig Lösungswege aufzuzeigen. Ein Teil der Lösung ist gute Vorbereitung: Unternehmen der Sozial- und Gesundheitswirtschaft sollten sich schon jetzt intensiv mit den neuen regulatorischen Anforderungen auseinandersetzen und die potenziellen Handlungsfelder identifizieren. Sehr hilfreich ist in diesem Zusammengang die Entwicklung einer Nachhaltigkeitsstrategie, die Implementierung eines Nachhaltigkeitsmanagement-Systems sowie natürlich die Vorbereitung der Berichterstattung entsprechend der neuen CSRD-Richtlinie.
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